Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz
Was ändert sich mit der neuen Regelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – und was heißt das konkret für Sie zu Hause? Ab 2024 gelten neue Vorgaben für Geräte wie Wallboxen, Wärmepumpen oder Batteriespeicher. Hier erfahren Sie einfach erklärt, wie sich das auf Ihre Stromkosten und Ihre Elektroinstallation auswirkt – mit anschaulichen Beispielen aus der Praxis.
Viele Verbraucher und Verbraucherinnen, insbesondere Hausbesitzer, haben Bedenken wenn es um § 14a EnWG geht, da die technischen und rechtlichen Details schwer verständlich sind. Die Regelung, die Netzbetreibern erlaubt, Geräte wie Wärmepumpen und E-Autos zu steuern, wirkt auf viele verwirrend und komplex. Hier können wir Abhilfe schaffen!
Mit dem neuen § 14a EnWG zum 1. Januar 2024, reagiert Deutschland auf die wachsenden Herausforderungen durch die zunehmende Nutzung von erneuerbaren Energien. Da immer mehr Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen in deutschen Haushalten genutzt werden, soll dieser Paragraf helfen, das Stromnetz vor Überlastung zu schützen und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.
Die Kernidee des § 14a EnWG...
....ist super easy: Sie werden finanziell belohnt, wenn Sie Ihre Energie flexibel und netzdienlich verbrauchen! Das bedeutet, Energie vor allem dann zu nutzen, wenn sie im Überfluss vorhanden ist! Die gesetzliche Neuerung sieht vor, dass alle neu installierten, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW – dazu zählen neben Wärmepumpen und Ladestationen für E-Autos auch viele Batteriespeicher– so ins Netz integriert werden müssen, dass sie bei Bedarf vom Netzbetreiber in ihrer Leistung angepasst werden können.
Betrifft mich das Ganze überhaupt?
Haben Sie steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW, die nach dem 31.12.2023 installiert wurden? Wenn dem so ist, dann ist die Neuregelung durch § 14a EnWG für Sie verpflichtend! Für Geräte, die vor diesem Datum installiert wurden und die technischen Voraussetzungen erfüllen, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig.
Ängste oder Befürchtungen brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher deswegen jedoch nicht haben: Im konkreten Fall einer Steuerung bedeutet diese nicht, dass einem Haushalt der Strom abgedreht wird.
Der Haushaltsstrom, also der Bereich, mit dem die Waschmaschine, die externe Festplatte, der Fernseher oder alle anderen Verbaucher im Haus, betrifft es nicht. Hier wird weder gedimmt, noch gesteuert. Auch eine vorhandene Sauna oder ähliche Großabnehmer wie Durchlauferhitzer sind davon nicht betroffen und können zu jeder Zeit und nach Belieben genutzt werden.
Auch interessant: Wenn Sie Ihre Energie flexibel und netzfreundlich verbauchen, können Sie bei Ihrem Stromtarif sparen!
Warum benötigt man Steuerungsmöglichkeiten?
Der § 14a EnWG bietet neue Steuerungsmöglichkeiten für flexible Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge. Netzbetreiber können den Strombezug dieser Anlagen anpassen, um Lastspitzen zu vermeiden und das Netz zu stabilisieren.
Durch eine gezielte Steuerung wird der Energieverbrauch besser an das Angebot angepasst, was gleichzeitig Netzstabilität fördert und günstigere Netzentgelte für die Betreiber ermöglicht. Diese Regelung trägt entscheidend zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende bei.
Wann sind die Verbraucher steuerungspflichtig?
Verbraucher sind steuerungspflichtig, wenn
- sie einen maximalen Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW haben
- der Anschluss am Niederspannungsnetz erfolgt
- die Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 geschehen ist.
Dies betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie:
- Wärmepumpen
- nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile
- Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie
Im Falle einer Steuerung ist sichergestellt, dass Verbraucheranlagen stets eine Mindestleistung von 4,2 kW erhalten. Dadurch wird gewährleistet, dass Wärmepumpen im regulären Betrieb ohne zusätzliche Heizung weiterlaufen können und der Mindestladestrom für das dreiphasige Laden von Elektrofahrzeugen verfügbar ist.
Die Installation muss so erfolgen, dass die Steuerbarkeit durch den Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) gewährleistet ist. Der Netzbetreiber darf nun bis zu zwei Stunden die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen reduzieren.
Und was soll ich mit diesen Informationen nun machen?
Nutzen Sie diese Möglichkeit, um von den finanziellen Vorteilen zu profitieren, indem Sie Geräte wie Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen intelligent steuern lassen!
So tragen Sie nicht nur zur Netzstabilität bei, sondern können auch Ihre Energiekosten senken. Sprechen Sie mit Ihrem Energieversorger über spezielle Tarife und wie Sie diese Regelung optimal für Ihr Zuhause nutzen können.
Ihr Elektro-Profi berät Sie gerne umfassend zu den vorhandenen Lösungen von ABB und Busch-Jaeger.
Und wie spare ich jetzt mit § 14a EnWG Geld?
Grundsätzlich hat die Bundesnetzagentur drei verschiedene Modelle entworfen, zwischen denen gewählt werden kann. So sollen die Kunden und Kundinnen für ihre Flexibilität im Stromverbauch belohnt werden!
Momentan kann man zwischen zwei Modulen wählen und sich für eines davon anmelden. Ab 2025 kommt ein drittes Modul hinzu, das dann mit dem ersten Modul (nicht mit dem zweiten) kombiniert werden kann.
Die Anmeldung erfolgt über Ihren Verteilnetzbetreiber, die Reduzierung der Netzentgelte läuft dann direkt über den Stromversorger!
Modul 1
Pauschale Reduzierung
Rückzahlung eines pauschalen Betrags, der je nach Netzgebiet zwischen 120 und 180 Euro/Jahr liegen kann.
Modul 2
Prozentuale Reduzierung
Ist vor allem für Betreiber von Wärmepumpen, da hier das Netzentgelt um 60 % reduziert wird. Wichtig: es wird ein separater Zähler für die Anlage benötigt.
Modul 3
Zeitvariables Netzentgelt ab 2025
Verbrauch in Zeiten geringer Netzbelastung verlagern, so werden Lastspitzen im Stromnetz vermieden.
Weitere Informationen
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